06.03..2026

Positionspapier zur dringend notwendigen Reform der nationalen CO2-Bepreisung

Die deutsche mittelständische Industrie befindet sich in einer historisch beispiellosen Krise, die nicht nur zur Abwanderung von Produktion ins Ausland, sondern mittlerweile auch zu Werksschließungen und dem Abbau von Beschäftigung führt.

 Um hiergegen schnellstmöglich vorzugehen, müssen als erstes diejenigen Wettbewerbshemmnisse beseitigt werden, die ausschließlich den Produktionsstandort Deutschland betreffen und durch die deutsche Politik auch vorrangig und weitgehend eigenständig angegangen werden können.

Die Beibehaltung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) bei gleichzeitiger Verschiebung der Einführung des EU-ETS-2 auf das Jahr 2028 bedeutet für Deutschland einen nationalen Sonderweg und erheblichen Standortnachteil. Die Fortführung des BEHG ohne die Einführung eines EU-weiten ETS-2 erzeugt für die Industrie in Deutschland singuläre Zusatzkosten, die, sollte das europäische System aufgrund politischer Widerstände einzelner Mitgliedstaaten letztlich scheitern, zu einem dauerhaften Wettbewerbsnachteil werden.

Von dieser CO2-Bepreisung sind neben Verkehr und Haushalten vor allem mittelständische Industrieunternehmen betroffen. Während Haushalte und Verkehrsteilnehmer diesem deutschen System nicht ausweichen können, fließen industrielle Investitionen und Produktion jedoch immer stärker ins Ausland ab.

Aus dem aktuellen Anlass der Verschiebung der Einführung des EU-ETS-2 fordern wir daher mit Nachdruck, die gravierenden Nachteile zu beheben, die sich aus der rein nationalen Bepreisung von CO2 für mittelständische Industrieunternehmen ergeben. Alle CO2– Preissysteme setzen eine gleichmäßige Bepreisung zumindest in einem bestimmten wettbewerblichen Wirtschaftsraum („Level-Playing-Field“) voraus, um klimaschützend wirken zu können und die Verschiebung von Produktion (Carbon-Leakage) und mit ihr der Wertschöpfung, der Arbeitsplätze sowie des technischen Know-hows in Länder ohne CO2– Preis zu verhindern.

Allerdings wird der derzeitige und möglicherweise dauerhafte singuläre Standortnachteil durch das BEHG nicht hinreichend durch die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage (BECV) kompensiert. Viele Branchen werden durch die Carbon- Leakage-Liste der EU vollständig von einer Entlastung ausgeschlossen. Für die Mehrzahl der verbleibenden entlastungsberechtigten Unternehmen ist die Entlastungshöhe niedriger als der Aufwand der Antragsstellung. (Laut Veröffentlichung der Deutschen Emissionshandelsstelle
„Carbon-Leakage-Kompensation im nationalen Emissionshandel Bericht zu den wesentlichen Ergebnissen 2023 gemäß § 26 Absatz 1 BECV“ haben lediglich 68 Unternehmen aus „sonstigen Branchen“ einen BECV-Antrag gestellt.)

Ursache dafür ist die Berechnung der Kompensationshöhe, folgend dargestellt für den Brennstoff Erdgas und einen branchenspezifischen Kompensationsgrad von 0,65:

CO2-Emissionen x Brennstoffbenchmark x Kompensationsgrad = Beihilfehöhe 

100 x 0,76 x 0,65 = 0,494

Die Unternehmen bezahlen somit trotz BECV mindestens 50 % des CO2-Preises, besonders mittelständische Unternehmen bezahlen aufgrund des Selbstbehaltes (Grundsätzlich sind 150 t CO2 von der Emissionsmenge abzuhalten.) deutlich mehr. Hinzu kommt einerseits der bürokratische Aufwand der Antragsstellung sowie die Verpflichtung, 80 % der erhaltenen Beihilfe für „Gegenleistungen“ zu investieren, ebenfalls verbunden mit einem immensen bürokratischen Aufwand für die Nachweisführung.

Für ein beispielhaftes Unternehmen, das mit 10.000 t CO2-Emissionen in 2026 65 € pro Tonne zahlen muss, betragen die BEHG-Kosten damit 650.000 €. Die Vorgaben der BECV wirken dann wie folgt.

Emissionen 10.000,00 t

– 150 t CO2 Selbstbehalt 9.850,00 t

x 0,76 Brennstoffbenchmark Erdgas 7.486,00 t

x 0,65 Kompensationsgrad 4.865,90 t

x 65 € CO2-Preis (2026) 316.283,50 €

– 80 % für Gegenleistungen = 63.256,70 €

Mittlerer Antragsaufwand (Eigenleistung, Wirtschaftsprüfer, Auditoren) ca. 55.000,00 €

Reale Entlastung an den Kosten (650.000 €) 8.256,70 €

Regelmäßig dürfte der Antragsaufwand die Entlastungswirkung sogar vollständig aufheben.

Bei diesem Ergebnis kann es kaum verwundern, dass die meisten antragsberechtigten Unternehmen von einer Antragsstellung absehen.

Wenn die EU-Kommission den Brennstoffbenchmark zudem noch von 0,76 auf 0,5 reduzieren sollte, ergibt sich in der oben dargestellten Rechnung eine Beihilfenhöhe von 0,325, dann wird es für viele bisherige Antragsteller schlicht unwirtschaftlich, einen BECVAntrag zu stellen. Im Ergebnis zahlen damit fast alle Unternehmen den vollen nationalen CO2-Preis, den Wettbewerber im Ausland nicht bezahlen müssen.

Es bieten sich drei Wege zur Lösung des Wettbewerbsnachteils an:

  1. eine wesentliche Verbesserung der BECV oder
  2. ein wesentlich niedrigerer CO2-Preis für den Einsatz von Brennstoffen für industrielle Prozesswärme oder
  3. ein temporäres Aussetzen des BEHG für den Einsatz von Brennstoffen für industrielle Prozesswärme, bis ein wirksamer ETS-2 in der EU eingeführt ist.

 

Eine Verbesserung der BECV würde eine Abstimmung mit der EU-Kommission voraussetzen, die erfahrungsgemäß lange dauern, erhebliche Unsicherheit erzeugen und die Schutzwirkung aller Erfahrung nach nicht deutlich verbessern würde. Diese Zeit haben die Unternehmen nicht, die Verbesserung der Wettbewerbssituation muss schnellstmöglich erfolgen.

Alternativ zur Verbesserung der BECV könnte ein wesentlich niedrigerer CO2-Preis für industrielle Prozesswärme im BEHG eingeführt werden.

Ein Aussetzen des nationalen Emissionshandels bis zur Einführung eines ETS-2 in den anderen EU-Mitgliedsstaaten wäre für den deutschen Gesetzgeber ohne weiteres möglich und schnell umsetzbar.

Mittelfristig muss eine Verbesserung der Carbon-Leakage-Verordnung mit Blick auf eine Einführung des ETS-2 in jedem Fall angegangen werden, denn auch nach einer Ausweitung auf alle EU-Mitgliedsländer verbleiben Wettbewerbsnachteile gegenüber Drittländern.

Um die BECV wirksam zu machen, müssen mindestens

ein erheblich erweiterter Begünstigtenkreis ergänzend zu den Branchenlisten (z. B. alle Unternehmen mit Energiebeschaffungskosten von mindestens 3 % der Bruttowertschöpfung oder des Umsatzes), 

  • eine reale Entlastung dieser Unternehmen um 90 – 95 % von den CO2-Mehrkosten,
  • eine Entlastung im Vorhinein, um einen Verlust von Liquidität der Unternehmen zu vermeiden,
  • ein Verzicht auf jegliche Verpflichtung zu Gegenleistungen,
  • ein stark vereinfachtes Antragsverfahren ohne weitere Nachweislast oder Zertifizierungen,
  • der Verzicht auf Kumulierungsverbote mit anderen Förderinstrumenten, sowie
  • ein verlässlicher Rechtsrahmen über mindestens 10 Jahre, um Investitionen zu ermöglichen, 

geschaffen werden.

EU-rechtliche Hürden müssen dabei schnell und verlässlich überwunden werden.

Alternativ könnte der CO2-Preis für den Einsatz von Brennstoffen für industrielle Prozesswärme ganz wesentlich niedriger angesetzt werden, als für die Bereiche Verkehr und Gebäudewärme. Um den Unternehmen ein wirksames Entlastungssignal zu geben, müssten diese Änderungen jedoch unbedingt noch im ersten Halbjahr 2026 vorgenommen werden!

Sollte die Umsetzung solcher Änderungen dagegen zu schwierig und zu langwierig werden, muss

die CO2-Bepreisung der industriellen Prozesswärme durch das BEHG so lange ausgesetzt werden, bis ein funktionierender, gleich verteuernd wirkender ETS-2 auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten eingeführt und umgesetzt ist.

Das BfE zeigt sich bei der Lösung der Herausforderung offen für alle Vorschläge, solange sie schnell und wirksam umsetzbar sind.

Berlin, März 2026

Download als pdf-Datei: 2026_03_06_BfE_Positionspapier_ nationale_CO2-Bepreisung

 

Zum „Bündnis faire Energiewende“ zählen:

BDG – Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e. V. www.bdguss.de
Bundesverband Keramische Industrie e. V. www.keramverbaende.de
VEA – Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V. www.vea.de
Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. www.textil-mode.de 
Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e. V. www.gkv.de
wdk – Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e. V. www.wdk.de
WSM – Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e. V. www.wsm-net.de
Deutsche Feuerfest Industrie e. V. www.dffi.de
Industrieverband Feuerverzinken e. V. www.feuerverzinken.com

Die Verbände im „Bündnis faire Energiewende“ vertreten branchenübergreifend mehr als
10 000 deutsche Unternehmen mit ca. einer Million Beschäftigten und etwa 200 Milliarden Euro Jahresumsatz.

Der Querschnittsverband VEA Bundesverband der Energieabnehmer vertritt zudem etwa 4.500 Unternehmen aus allen Branchen.

Das Bündnis faire Energiewende ist unter der Registernummer R001663 im Lobbyregister des Deutschen Bundestages eingetragen.